Kodierempfehlung Nr. 620
Schlagwort: | Beginn Weaning |
Erstellt: | 2024-03-27 |
Aktualisiert: | 2024-03-27 |
DRG: | |
ICD: | |
OPS: | 8-718 |
Problem/Erläuterung:
Beim OPS 8-718 Beatmungsentwöhnung [Weaning] bei maschineller Beatmung findet sich u.a. folgende Mindestanforderung pro Behandlungstag:
„Mindestens ein dokumentierter Spontanatmungsversuch (dieser kann mit oder ohne Atemunterstützungsverfahren (z.B. CPAP oder HFNC) und mit oder ohne Sauerstoffinsufflation erfolgen) oder schriftliche Begründung bei Nichtdurchführung oder Versagen des täglichen Spontanatmungsversuches“.
1. Wann beginnt die Beatmungsentwöhnung (Weaning) im Sinne des OPS?
2. Was sind unter Berücksichtigung der o.g. Mindestanforderung die Bedingungen für die Kodierung eines OPS-Kodes aus 8-718?
Kodierempfehlung:
1. Eine Entwöhnungsbereitschaft liegt gemäß der S2k-Leitlinie „Prolongiertes Weaning“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. ab Phase 4 der Entwöhnung vor. Die Beatmungsentwöhnung im Sinne des OPS 8-718 beginnt demnach mit dem ersten Spontanatmungsversuch des Patienten. Voraussetzung für den ersten Spontanatmungsversuch ist eine Entwöhnungsbereitschaft beim Patienten („readiness to wean“).
2. Im OPS Kode 8-718 wird Weaning als „Prozess der strukturierten Modifikation von Beatmungsparametern (…) mit dem Ziel der Beendigung einer Beatmung“ beschrieben. Grundsätzliche Bedingung für die Kodierung eines OPS-Kodes aus 8-718 ist, dass beim Patienten die medizinischen Voraussetzungen zur Durchführung einer Beatmungsentwöhnung nachgewiesen sein müssen. Es muss eine Entwöhnungsbereitschaft vorliegen („readiness to wean“, Phase 4 gemäß der S2k-Leitlinie „Prolongiertes Weaning“ der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V.). Die Mindestanforderung „eine schriftliche Begründung bei Nichtdurchführung oder Versagen des täglichen Spontanatmungsversuches“ bezieht sich nur auf aktuelle Umstände, die eine Durchführung des Spontanatmungsversuchs bei grundsätzlich bereits bestehender Entwöhnungsbereitschaft nicht zulassen.