Kodierempfehlung Nr. 598

Schlagwort: Komplikationen nach medizinischen Maßnahmen – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 2019-06-26
Aktualisiert: 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 2020-08-19
DRG:
ICD: T86.10 T82.8 Z95.80
OPS:

Problem/Erläuterung:
Fall 1: Aufnahme wegen einer Sepsis/ SIRS, antibiotische Therapie. Im Rahmen der Sepsis kam es zu einem akuten oligurischen Transplantatversagen bei Z. n. Nierentransplantation. Intensivmedizinische Therapie und kurzfristig Einsatz von Nierenersatzverfahren. Als Nebendiagnose wird T86.10 Akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantates kodiert. Darf zusätzlich der Kode Z94.0 Zustand nach Nierentransplantation als Nebendiagnose angegeben werden? Fall 2: Aufnahme wegen einer Thrombose im Bereich eines intrakorporalen Herzunterstützungssystems. Intensivmedizinische Therapie, Antikoagulation. Als Hauptdiagnose wird T82.8 Sonstige näher bezeichnete Komplikation durch Prothesen, Implantate und Transplantate im Herzen und in den Gefäßen kodiert. Darf zusätzlich der Kode Z95.80 Vorhandensein eines herzunterstützenden Systems als Nebendiagnose angegeben werden?

Kodierempfehlung:

Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Entwickelt sich bei einem Patienten mit Zustand nach Nierentransplantation eine Verschlechterung in Bezug auf die transplantierte Niere (T86.10 Akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantates) kann neben dem spezifischen Kode für die Verschlechterung der transplantierten Niere auch der Kode Z94.0 Zustand nach Nierentransplantation kodiert werden.

Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Zu Fall 1: Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses bezieht sich ausschließlich auf die beschriebene Konstellation, d. h. auf eine akute Funktionsverschlechterung eines Nierentransplantats. Damit wird keine Aussage zur Anwendung bei anderen transplantierten Organen oder bei einer chronischen Funktionsverschlechterung eines Organtransplantates getroffen.

Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Zu Fall 1: Der Kode Z94.0 Zustand nach Nierentransplantation ist nicht als Nebendiagnose anzugeben. Die Schlüsselnummer T86.10 beinhaltet bereits den Zustand nach Nierentransplantation. Folgerichtig weist das Exklusivum unter Z94.- auf keinen anderen Kode hin. Zu Fall 2: Die zusätzliche Kodierung von Z95.80 ist korrekt. Beide Kodes können nebeneinander verwendet werden, da die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim Patienten vorliegen (siehe auch beim DIMDI Kodierfrage zu ICD-10-GM Nr. 1008) und auch das Patientenmanagement beeinflusst haben.