Kodierempfehlung Nr. 583
Schlagwort: | Krampfanfall, Hirnmetastase, Bronchialkarzinom – durch Schlichtungsausschuss entschieden |
Erstellt: | 2017-06-27 |
Aktualisiert: | 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden. |
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: | 2020-12-16 |
DRG: | |
ICD: | |
OPS: |
Problem/Erläuterung:
Ein Patient wird wegen einer symptomatischen Epilepsie mit komplexen fokalen, sekundär generalisierenden Anfällen auf dem Boden von Hirnmetastasen eines Bronchialkarzinoms stationär aufgenommen.
Ein Behandlungsaufwand bezüglich des Bronchialkarzinoms oder der Hirnmetastasen selbst besteht während des Aufenthaltes nicht.
Wie sind Haupt- und Nebendiagnose zu kodieren?
Kodierempfehlung:
Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Wird ein Patient wegen einer symptomatischen Epilepsie auf dem Boden von Hirnmetastasen bei einer Tumorerkrankung aufgenommen und wird ausschließlich die symptomatische Epilepsie behandelt, so sind gemäß DKR 0201 Neubildungen und Schlichtungsausschuss Bund alter Fassung (Beschluss vom 04.07.2016) die symptomatische Epilepsie als Hauptdiagnose sowie die Hirnmetastasen und der Tumor als Nebendiagnosen zu verschlüsseln.
Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Gemäß dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 25.07.2016 sind als Hauptdiagnose
G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen
und als Nebendiagnose
C34.- Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge
zuzuweisen. Die Hirnmetastasen sind ohne Aufwand nicht zu kodieren.