Kodierempfehlung Nr. 556
Schlagwort: | Achondroplasie, Syndrom, angeboren, Wundheilungsstörung – durch Schlichtungsausschuss entschieden |
Erstellt: | 2016-04-25 |
Aktualisiert: | 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden. |
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: | 2020-11-25 |
DRG: | |
ICD: | Q77.4 |
OPS: |
Problem/Erläuterung:
Wiederaufnahme eines Patienten wegen einer Wundheilungsstörung im Bereich des Rückens nach knöcherner Dekompression bei schwerer Spinalkanalstenose bei Achondroplasie. Aktuell erfolgt eine Wundrevision und Verschluss eines Liquorlecks.
Ist Q77.4 Achondroplasie als Nebendiagnose zu kodieren?
Kodierempfehlung:
Entscheidung Schlichtungsausschuss:
In dem vorliegenden Fall (KDE 556) der Aufnahme eines Patienten wegen einer Wundheilungsstörung im Bereich des Rückens nach vorheriger knöcherner Dekompression bei schwerer Spinalkanalstenose bei Achondroplasie, bei dem aktuell eine Wundrevision und Verschluss eines Liquorlecks erfolgt, ist weder die Wundheilungsstörung noch das Liquorleck eine spezifische Manifestation der Achondroplasie. Die Kodierung der Achondroplasie richtet sich daher nach DKR D003 Nebendiagnosen.
Die Nebendiagnose ist danach abhängig vom Aufwand zu kodieren, welcher sich jedoch an Hand der hier zum Sachverhalt vorliegenden Informationen allein nicht abschließend sicher bestimmen lässt.
Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Q77.4 ist nicht zusätzlich zu kodieren.
Weder die Wundheilungsstörung noch das Liquorleck sind Manifestationen des zu Grunde liegenden Syndroms. Auch verursacht das Syndrom keine Beeinflussung des Patientenmanagements.