Kodierempfehlung Nr. 372

Schlagwort: Komplexbehandlung, Leistungserbringung – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 2010-12-16
Aktualisiert: 2021-01-11 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 2020-12-16
DRG:
ICD:
OPS: 8-983

Problem/Erläuterung:
OPS 8-983 Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung fordert Leistungen in definierter „Therapiedichte“ bei Einsatz explizit benannter Therapiebereiche. 1. Können solche Leistungen hinzugerechnet werden, die durch das Pflegepersonal der Station erbracht werden? 2. Können Leistungen in vollem Zeitumfang hinzugerechnet werden, die keine durchgehende Anwesenheit eines Vertreters der benannten Therapiebereiche erfordern (z. B. Belassen eines Coolpacks oder einer Rotlichtlampe für 30 Minuten)?

Kodierempfehlung:

Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Bei der Anrechnung von Therapiezeiten der genannten Therapiebereiche im Rahmen des OPS-Kodes 8-983 Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung sind die Leistungen von Pflegepersonal nur dann anzurechnen, sofern die jeweils hierzu erforderliche berufsrechtliche bzw. fachliche Qualifikation für den zutreffenden Therapiebereich vorliegt. Es können pauschal Leistungen in hälftigem Zeitumfang (z. B. 15 Minuten für eine Therapieeinheit von 30 Minuten) hinzugerechnet werden, die keine durchgehende Anwesenheit eines Vertreters der benannten Therapiebereiche erfordern (z. B. Rotlichtlampe).

Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Alle Ausführungen des Schlichtungsausschusses beziehen sich ausschließlich auf die jeweils in der Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschriebenen Fallkonstellationen und die genannten ICD 10- und OPS-Kodes.

Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
1. Nur die durch einen Therapeuten (Vertreter eines der benannten Therapiebereiche) erbrachten Leistungen können hinzugerechnet werden. 2. Nur die Zeit, in der der Therapeut unmittelbar mit der Behandlung des Patienten befasst ist, ist hinzuzurechnen.