Kodierempfehlung Nr. 37
Schlagwort: | Insuffizienz, respiratorische – durch Schlichtungsausschuss entschieden |
Erstellt: | 2006-02-28 |
Aktualisiert: | 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden. |
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: | 2020-10-15 |
DRG: | |
ICD: | J96.- |
OPS: |
Problem/Erläuterung:
Wann ist respiratorische Insuffizienz zu kodieren?
Kodierempfehlung:
Entscheidung Schlichtungsausschuss:
Eine respiratorische Insuffizienz (J96.-) kann kodiert werden, wenn bei Vorliegen diesbezüglich bestehender klinischer Zeichen (ein oder mehrere) unter Raumluft (sofern der Zustand des Patienten eine Messung unter Raumluft zulässt):
• eine pathologisch veränderte arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse (z. B. Sauerstoffsättigung oder eine Hyperkapnie oder Hypoxämie (gemäß den Normwerten des verwendeten Analysegerätes) vorliegt oder
• eine erniedrigte Sauerstoffsättigung ? 92% (nur bei Messung durch eine periphere Pulsoxymetrie) gemessen wurde.
Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Eine respiratorische Insuffizienz, J96.-, kann somit auch ohne BGA bei Vorliegen von klinischen Zeichen verbunden mit einer erniedrigten Sauerstoffsättigung (? 92%) kodiert werden.
Zur Differenzierung des Insuffizienztyps (hypoxisch oder hyperkapnisch) wird eine arterielle oder kapilläre Blutgasanalyse benötigt.
Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Respiratorische Insuffizienz liegt vor, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachweisbar sind. Eine Dyspnoe ohne BGA-Veränderung (arterielle oder kapilläre) ist keine respiratorische Insuffizienz.
J96.- Respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert kann bei Aufwand (z. B. Sauerstoff-Gabe) zusätzlich zur Grundkrankheit verschlüsselt werden, wenn pathologische Blutgasveränderungen im Sinne einer respiratorischen Partial- oder Globalinsuffizienz nachgewiesen sind.
Für Fälle ab 2010 sind die Änderungen der DKR D003 zu Symptomen als Nebendiagnosen zu berücksichtigen.